- Jean Paul Getty -
1.
Abwehrklausel, Definition des Verbraucher/Unternehmerbegriffes
1.1
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich
aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch
dann für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn
wir sie schriftlich bestätigen. Abweichende Einkaufsbedingungen
werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie die Einbeziehung
unserer Geschäftsbedingungen ausschließen und/oder wenn diesen
Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
1.3
Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche Person,
die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser
Bedingungen ist jede natürliche oder juristische Person oder eine
rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluß eines
Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Unternehmer und
Verbraucher werden in diesen Bedingungen nachstehend auch einheitlich
als „der Käufer“ bezeichnet.
2.
Angebote, Vertragsschluß, Beschaffenheit unserer Produkte
2.1
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Verträge über
unsere Leistungen und Lieferungen kommen aufgrund unserer
Auftragsbestätigung – unterbleibt eine solche – aufgrund unserer
Lieferung zustande.
2.2
Als vereinbarte Beschaffenheit unserer Produkte gelten ausschließlich
diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserer
Auftragsbestätigung, unserem Angebot, unseren sonstigen
Produktbeschreibungen und unseren Gebrauchsanweisungen genannt sind.
Bei Widersprüchen gelten die Unterlagen in ihrer vorstehend
bezeichneten Reihenfolge. Andere oder weitergehende Eigenschaften und
Merkmale gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn sie von
uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
2.3
Erklärungen unsererseits zur Beschaffenheit der Produkte stellen nur
dann eine Beschaffenheitsgarantie dar, wenn wir sie ausdrücklich
schriftlich als solche bezeichnet haben.
3.
Preise
Der Preis
des Kaufgegenstandes versteht sich ab Herstellerwerk zuzüglich
etwaiger Überführungskosten. Vereinbarte Nebenkosten werden
zusätzlich berechnet.
4.
Zahlungen
Unsere
Forderungen sind Zug um Zug gegen Lieferung oder sonstige Erbringung
unserer Leistung bar fällig. Ist ein späterer Zahlungstermin oder
eine Wechsel- oder Scheckzahlung vereinbart, sind wir bis zum
Ausgleich bzw. der unwiderruflichen Scheck-/Wechseleinlösung aller
das Fahrzeug/den Anhänger betreffenden Forderung/en berechtigt, den
Fahrzeug-/Anhängerbrief bzw. die Allgemeine Betriebserlaubnis
zurückzubehalten. Die Bestimmungen unter dem Stichwort
„Eigentumsvorbehalt“ bleiben durch diese Regelung unberührt.
Gerät der ein Unternehmer (Zi. 1.3) mit Zahlungsverpflichtungen uns
gegenüber, die mehr als 15% unserer fälligen Forderungen gegen ihn
ausmachen, für mehr als 14 Tage in Verzug, sind wir berechtigt, alle
Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen, auch wenn
Zahlungsfristen vereinbart oder Wechsel begeben sind, die noch nicht
fällig sind. Auch wenn vertraglich andere Zahlungsmodalitäten
vereinbart sind, können wir in diesem Fall weitere Lieferungen und
Leistungen davon abhängig machen, daß Vorkasse geleistet wird oder
absolut gleichwertige Sicherheiten gestellt werden.
5.
Lieferung, Lieferverzug, Konstruktions- und Formänderungen,
Produktbeschreibungen
5.1
Liefertermine oder Lieferfristen, die nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind, gelten als unverbindlich vereinbart. Sie
sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit
Vertragsabschluß.
5.2
Der Käufer kann uns sechs Wochen nach Überschreitung eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist
schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem
Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug. Der Käufer kann neben
der Lieferung Ersatz eines durch den Verzug etwa entstandenen
Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter
Fahrlässigkeit unsererseits auf höchstens 5% des vereinbarten
Kaufpreises. Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist ist der
Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag
zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen;
bei einfacher Fahrlässigkeit unsereseits beschränkt sich dieser
Schadensersatzanspruch auf den vertragstypisch vorhersehbaren
Schaden. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses
Absatzes ausgeschlossen. Wird uns, während wir mit der Lieferung in
Verzug sind, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir
gleichwohl nach Maßgabe der Absätze 1 und 2, es sei denn, daß der
Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.
5.3
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche
Lieferfrist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung
des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des
Käufers bestimmen sich dann nach Ziff. 5.2 Abs. 1 Satz 3, Ziff. 5.2
Abs. 2 sowie Ziff. 5.2 Abs. 3.
5.4
Höhere Gewalt oder bei uns oder unserem Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung,
Zerstörung der Produktionsanlagen, die uns ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern
verbindliche und unverbindliche Liefertermine und Lieferfristen um
die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von
mehr als 8 Wochen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und sonstige
Rücktrittsrechte werden durch diese Bestimmung nicht berührt.
Schadensersatzansprüche des Käufers bestehen nur, wenn wir die
Störung vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten haben.
5.5
Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie
Änderungen des Lieferumfangs bleiben vorbehalten, sofern der
Vertragsgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen
für den Käufer zumutbar sind.
5.6
Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewicht,
Betriebskosten, Verbrauch, Geschwindigkeit u.s.w. sind nur als
annähernd anzusehen und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung
gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
6.
Übergabe
6.1
Die Übergabe des Vertragsgegenstandes erfolgt im Vertriebsstandort
Berlin-Rudow.
6.2
Entspricht der angebotene Vertragsgegenstand nicht den getroffenen
Beschaffenheitsvereinbarungen und/oder -garantien oder weist er nicht
unwesentliche Mängel auf und kann insoweit ein vertragsgerechter
Zustand nach Rüge nicht innerhalb von 8 Tagen hergestellt werden,
kann der Käufer die Abnahme ablehnen.
6.3
Ein Unternehmer (siehe Zi. 1.3) als Käufer hat den
Vertragsgegenstand bei Auslieferung zu untersuchen und erkennbare
Mängel und Beschädigungen unverzügllich zu rügen und beim
Versendungskauf auf dem Lieferschein zu vermerken. Anderenfalls
verliert er seine Gewährleistungsrechte. §§ 377, 378 HGB bleiben
unberührt.
6.4
Ist der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes im
Vertriebsstandort Berlin-Rudow länger als 14 Tage ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige schuldhaft in Verzug oder gerät der Käufer
beim Versendungskauf in Annahmeverzug, können wir dem Käufer
schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung,
daß wir nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten und
Schadensersatz fordern werden. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist
sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag
zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der
Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder
offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung der vereinbarten
Vergütung nicht imstande ist.
6.5
Sofern wir nach Ziff. 6.4 Abs. 1 Schadenersatz verlangen, beträgt
dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises exklusive Umsatzsteuer. Der
Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen
höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden
nachweisen/nachweist.
7.
Eigentumsvorbehalt
7.1
Der Vertragsgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des
Vertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Gegenüber einem
Unternehmer (Zi. 1.3) als Käufer behalten wir uns bis zur
vollständigen Befriedigung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung einschließlich der Saldoforderung aus einem
evtl. Kontokorrentverhältnis das Eigentum an jedem
Vertragsgegenstand vor. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
steht uns das Recht zum Besitz des Fahrzeug-/Anhängerbriefes, bzw.
der Allgemeinen Betriebserlaubnis zu. Der Eigentumsvorbehalt geht
auch nicht dadurch unter, daß der Fahrzeug-/Anhängerbrief bzw. die
Allgemeine Betriebserlaubnis dem Kreditinstitut des Käufers mit der
Auflage zugeht, über den Fahrzeug-/Anhängerbrief bzw. die
Allgemeine Betriebserlaubnis nur treuhänderisch gegen Zahlung zu
verfügen oder daß der Fahrzeug-/Anhängerbrief bzw. die Allgemeine
Betriebserlaubnis dem Käufer übergeben wurde. Bei Zahlungsverzug
des Käufers sind wir berechtigt, unsere Vorbehaltsware auch ohne
Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers einstweilen
herauszuverlangen und ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des
Käufers gegen seinen Abnehmer zu fordern. In dem
Herausgabeverlangen, der Herausgabe, dem Abtretungsverlangen und der
Abtretung der Forderungen gegen Dritte liegt kein Rücktritt vom
Vertrag durch uns vor. Gegen Zahlung unserer fälligen Forderung
geben wir die Vorbehaltsware an den Käufer zurück bzw. treten die
Ansprüche gegen Abnehmer des Käufers an den Käufer wieder ab.
7.2
Ist der Käufer Unternehmer (Zi. 1.3), ist er berechtigt, unter
Eigentumsvorbehalt stehende Vertragsgegenstände (Vorbehaltsware) im
Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern
oder zu verarbeiten. Die aus dem Weiterverkauf bzgl. der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Unternehmer im
voraus sicherungshalber an uns ab.
7.3
Wir ermächtigen den Käufer, der Unternehmer (Zi. 1.3) ist,
widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen
einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu
widerrufen, wenn der Unternehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen
ganz oder teilweise in Verzug gerät oder über sein Vermögen der
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
Erlischt die vorstehende Einziehungsbefugnis des Unternehmers, hat
dieser auf Aufforderung die zur Durchsetzung der abgetretenen
Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7.4
Haben wir unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
kein schützenswertes Sicherungsinteresse an den uns zustehenden
Sicherheiten, werden wir diese auf Verlangen des Käufers in dem
Umfang freigeben, als kein schützenswertes Sicherungsbedürfnis
(mehr) besteht.
7.5
Der Käufer, der Unternehmer (siehe Ziff. 1.3) ist, hat den Standort
der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstände
bekanntzugeben. Eine Änderung des Standortes ist nur mit unserer
vorherigen schriftlichen Zustimmung oder bei Veräußerung im Rahmen
des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zulässig. Uns ist während
üblicher Geschäftszeiten jederzeit Zutritt zu der Vorbehaltsware zu
gewähren.
7.6
Der Käufer, der Unternehmer (siehe Ziff. 1.3) ist, hat die Pflicht,
während der Dauer des Eigentumsvorhalts die Vorbehaltsware
sorgfältig zu verwahren und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind im erforderlichen Maße vom
Käufer auf eigene Kosten durchzuführen. Wird die Vorbehaltsware
beschädigt oder zerstört, sind daraus resultierende Ersatzansprüche
zur Wiederherstellung der Vorbehaltsware, sofern diese nicht möglich
ist, zur Bezahlung unserer Forderungen gegen den Käufer zu
verwenden. Derartige Entschädigungsansprüche tritt der Käufer im
voraus sicherungshalber an uns ab.
7.7
Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder
anderweitige, die Sicherung beeinträchtigende Überlassung der
Vorbehaltsware sowie deren Veränderung ist ohne unsere vorherige
schriftliche Zustimmung unzulässig. Bei Zugriffen Dritter,
insbesondere bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder bei Ausübung
des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer uns
unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten
unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Die Kosten
von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von
Interventionsprozessen, trägt der Käufer, wenn sie nicht von der
Gegenpartei eingezogen werden können.
8.
Gewährleistungsfrist, Gewährleistung
Die
Gewährleistungsfrist beträgt für Verbraucher bei neuen Produkten 2
Jahre, bei gebrauchten Waren 1 Jahr ab Ablieferung. Für Unternehmer
beträgt die Gewährleistungsfrist bei neuen und gebrauchten
Produkten 1 Jahr ab Ablieferung der Ware.
8.1
Ist der Käufer Verbraucher, bestimmen sich seine
Gewährleistungsrechte wegen der Lieferung einer mangelhaften Sache
nach den Bestimmungen der §§ 434 ff. BGB.
8.2
Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware
zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung.
8.3
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des
Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Rücktrittsrecht des Kunden
besteht nicht bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit,
insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln.
8.4
Ist der Käufer Unternehmer, bestehen unsere
Gewährleistungsverpflichtungen nicht,
a)
wenn der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, daß
– der
Unternehmer einen Fehler nicht angezeigt hat oder hat aufnehmen
lassen
oder
– der Unternehmer trotz Aufforderung nicht
unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder
–
der Vertragsgegenstand von dem Unternehmer unsachgemäß behandelt
oder überbeansprucht worden ist oder
– in den
Vertragsgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung wir
nicht genehmigt haben oder der Vertragsgegenstand in einer von uns
nicht genehmigten Weise verändert worden ist;
und/oder
b)
wenn der Käufer als Unternehmer (siehe Ziff. 1.3) seinen
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 378 HGB; Ziff. 6.3
dieser Bedingungen) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.5
Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung
ausgeschlossen.
8.6
Bei gebrauchten Waren trifft den Käufer die Beweislast für die
Mangelhaftigkeit der Sache zum Zeitpunkt ihrer Ablieferung.
8.7
Die Bestimmungen des § 478 BGB bleiben unberührt.
9.
Haftungsbeschränkungen, Verjährung von Schadensersatzansprüchen
9.1
Die nachstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für uns
zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder dem Verlust des
Lebens des Käufers.
9.2
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog.
Kardinalpflichten) haften wir für Schäden bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit grundsätzlich unbeschränkt, bei einfacher
Fahrlässigkeit beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren,
vertragstypischen Schadens.
9.3
In allen sonstigen Fällen sind Schadensersatzansprüche gleich aus
welchem Rechtsgrund gegen uns ausgeschlossen, soweit nicht eine
vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns,
unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere
Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen vorliegt. Gegenüber Unternehmern
ist unsere Haftung bei einfach fahrlässiger Verletzung
unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen und bei von uns zu
vertretender grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.4
Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen
oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Eigenhaftung unserer
Erfüllungs und Verrichtungsgehilfen.
9.5
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Ware
verjähren nach 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn
uns grobes Verschulden oder Vorsatz vorwerfbar ist sowie im Falle von
uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust
des Lebens des Kunden.
9.6
Sofern ein Käufer Ansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie
herleiten kann, bleiben seine Rechte von den vorstehenden
Haftungsbeschränkungen unberührt.
9.7
Unabhängig von einem Verschulden unsererseits bleibt eine etwaige
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
10.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
10.1
Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes ist
Berlin.
10.2
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin.
10.3
Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist
ausschließlicher Gerichtsstand Berlin.
10.4
Die Vertragsbeziehungen mit dem Käufer richten sich nach deutschem
materiellem Recht, insbesondere nach den Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches, auch wenn der
Liefergegenstand in das Ausland zu liefern ist oder der
abgeschlossene Vertrag einen sonstigen Auslandsbezug hat. Das
Deutsche Internationale Privatrecht, ein fremdes Recht, zwei- oder
mehrseitige internationale Abkommen, insbesondere das
UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf
vom 11.04.1980 sind nicht anzuwenden.
B) Allgemeine Mietbedingungen:
- folgen -
Stand: 01/2011
